Vereinssatzung

Neusatzung des Vereins changeperspectives e.V. 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein trägt den Namen changeperspectives e.V. 

(2) Er hat den Sitz in Hamburg 

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur und der Völkerverständigung auf nationaler und internationaler Ebene. Dabei soll er soziokulturelle und kulturspezifische Perspektiven aufzeigen, nachvollziehbar machen und einen Diskurs in der Gesellschaft anregen. Ferner ist der Verein darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet selbstlos zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere gefördert durch

1) die Förderung von Bildung. Diese wird durch die Durchführung wissenschaftlicher und nicht-wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Ausstellungen und Projekte verwirklicht.

• Diese Veranstaltungen sollen die Vermehrung der Kenntnisse des Einzelnen insofern anregen, als dass sie verschiedene kultur- und soziospezifische Perspektiven aufdecken und Weltansichten miteinander vernetzbar machen. Dabei geht es sowohl um jene Perspektiven, ihre Diversität und ihre Ausprägungen im nationalen als auch im transnationalen Raum.

• Weiterhin dienen die Veranstaltungen auch der Wissensvermittlung und Anregung für ein kulturreflexives Denken und dem Verständnis für die Gemeinsamkeiten und Verschiedenheiten von Kulturen und Subkulturen – auch im eigenen nationalen Kontext.

• Veranstaltungen der oben genannten Art können Workshops, Tagungen, Konferenzen, Symposien und andere Bildungsprojekte, wie die Erstellung von Filmen sein, die sich gemäß unserer thematischen Leitlinie mit anderen Weltsichten beschäftigen und diese begreif- und nachvollziehbar machen und damit einen Mehrwert für die Gesellschaft schaffen.

 

2) die Förderung von Kunst und Kultur. Diese wird durch die Durchführung von Kunst- und Kulturprojekte, die Förderung von künstlerischen und kulturellen Projekten welche im kommerziellen Rahmen keine geeigneten Plattformen finden und die Durchführung und Finanzierung der Öffentlichkeitsarbeit verwirklicht werden.

• Kunst- und Kulturprojekte, die der Verein selbst durchführt, sind bspw. im Rahmen der oben genannten Bildungsprojekte entstanden und sollen einen neuen (Wissens-)Input mithilfe von Kunst, oder kulturellen Einsichten der Allgemeinheit näher gebracht werden. Beispiele können Kunstausstellungen, Musikveranstaltungen oder Festivals und Kooperationen.

• Betreut und unterstützt werden alle Kunst- und Kulturveranstaltungen, die gemäß dem Leitprinzip des Vereines, soziokulturelle Perspektiven nahvollziehbar zu machen und sich zu vernetzen, als sinnvoll im Sinne der Förderung der  Allgemeinheit erachtet werden. Betreuung und Unterstützung erfolgt mittels Geldvergabe und falls möglich mit der künstlerischen und kulturellen und räumlichen Betreuung und Unterstützung der Projekte. Projekte, die gefördert werden sollen, sind beispielsweise konkret Kunstausstellungen, Musikveranstaltungen oder Festivals und Kooperationensprojekte.

 

3) die Förderung der Völkerverständigung. Diese wird durch die Initiierung und Koordination von Veranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, und sonstigen Aktivitäten, die geeignet sind, dass die Allgemeinheit andere kulturelle Perspektiven und Lebensentwürfe nachvollziehen kann, der Vergabe von Projekten und Forschungsaufträge zur Aufklärung sowie für die Verständnisförderung für soziokulturelle Diversität und als Beitrag zur Völkerverständigung und gegen fremdenfeindliche Stereotype und der Vergabe von Forschungsaufträgen verwirklicht.

• Es soll der Gedanke der Völkerverständigung mit unterschiedlichen nationalen, sozia-len, ethnischen und weltanschaulichen Bindungen durch Förderung von Dialog und In-tegration gefördert werden. Dies geschieht durch die oben genannten Veranstaltungen und Aktivitäten.

• Projekte, die die gesellschaftskulturelle Vielfalt sichtbar machen, sind beispielsweise solche, die verschiedene Akteure der Zivilgesellschaft zu Wort kommen und sich aus-tauschen lassen, oder solche, die die kulturspezifische Heterogenität mittels oben ge-nannter Veranstaltungen und Aktivitäten aufzeigen. Das können konkret bspw. Podi-umsdiskussionen, Dokumentarfilme, oder Konferenzen sein.

• Durch die Vergabe von Forschungsaufträgen soll insofern die Völkerverständigung ge-fördert werden, als dass diese sich explizit auf diese Thematik beziehen und einen Out-put erschaffen, der einen (Wissens- und Verständnis-)Mehrwert schafft. Konkret bedeu-tet das, dass der Verein die in den Forschungsaufträgen gewonnenen Erkenntnisse wei-ter in Veranstaltungen, Bildungs- und Kunst-und Kulturprojekten einfließen und an die Allgemeinheit weitertragen kann und damit zur Völkerverständigung beiträgt.

Die Allgemeinheit wird insofern gefördert, als dass die im Grundgesetz festgeschriebenen Menschenrechte, vor allem das Recht der Person auf Leben und freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, mithilfe der oben genannten Veranstaltungen erarbeitet und weitergegeben wird. Dies wiederrum fördert die Völkerverständigung und das Verstehen kulturspezifischer Positionen.  

 

§ 3 Selbstlosigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. ggf. (falls Vorstandsmitglieder Vergütungen erhalten sollen): Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

§ 4 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. 

§ 4 Nr. 2 Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Nr. 3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

§ 4 Nr. 4 Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 1. des Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen 

§ 4 Nr. 5 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

 

§ 5 Beiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung 

 

§ 7 Der Vorstand 

§ 7 Nr. 1 Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern 

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

§ 7 Nr. 2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 

§ 7 Nr. 3 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 

§ 7 Nr. 4 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 mal statt.  

§ 7 Nr. 5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

§ 7 Nr. 6 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen. 

§ 7 Nr. 7 Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

§ 8 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

§ 8 Nr. 2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

§ 8 Nr. 3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, bzw. des Absendedatums der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist. 

§ 8 Nr. 4 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Es liegen weiterhin keine Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes mit Außenwirkung vor. 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über 

a) Gebührenbefreiungen, 

b) Aufgaben des Vereins, 

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, 

d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, 

e) Mitgliedsbeiträge, 

f) Satzungsänderungen, 

g) Auflösung des Vereins. 

§ 8 Nr. 5 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 8 Nr. 6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8 Nr. 7 Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

§ 8 Nr. 8 Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

 

§ 9 Aufwandsersatz 

§ 9 Nr. 1 Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.  

§ 9 Nr. 2 Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.  

§ 9 Nr. 3  Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. 

 

§ 10 Satzungsänderung 

§ 10 Nr. 1 Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. 

§ 10 Nr. 2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

§ 12 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

§ 12 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Leben und Arbeiten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 4. August 2017 verabschiedet.  

 

 

 

Frankfurt, den 4. August 2017